Kfz Schadengutachten Unfallgutachten KFZ: Schadensgutachten für Ihr Auto

1. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens in Düsseldorf & NRW

Jedem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadensumfang und Schadenshöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenshöhe liegt nicht höher als bis 600,- bis 750,- €), dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen. Die Bagatellschadengrenze liegt nach geltender Rechtsprechung bei 767,- €.

2. Unabhängige Beweissicherung / Mietwagen / Nutzungsausfall

Die vollständige Beweissicherung über Schadensumfang und Schadenshöhe gewährleistet, dass die Ansprüche des Geschädigten in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenshöhe gewährleistet zudem, dass der Unfallschaden vollständig erkannt wird. Die Beweissicherung über Schadensart und -umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenshergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Kfz-Sachverständigen kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

3. Umfang des Schadens

Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeugs ist ein Unfallschaden im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadensgutachten mit Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadensumfang belegt werden.

4. Merkantile Wertminderung

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Kfz-Besitzer häufig auf Wertminderung in einer Höhe bis zu mehreren tausend Euro.

5. Abrechnung auf Gutachtenbasis

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).

6. Werkstatt des Vertrauens

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

7. Mietwagen

Ist Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht fahrbereit und sind Sie auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur beziehungsweise Beschaffung eines neuen Fahrzeugs Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie statt des Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, sollte durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.

8. Achtung, Schadenmanagement!

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen, insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch so genanntes Schadenmanagement der gegenerischen Versicherung ausgeschaltet wird.

9. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers

Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.

10. Rechtsanwalt

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen — die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.

Sturm — für Ihr gutes Recht!